1.
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ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;
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2.
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ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;
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3.
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die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein; die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt werden;
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4.
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zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;
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5.
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aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;
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6.
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eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
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7.
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bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring; bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe; bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt: mindestens drei Rettungsringe; ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein; Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III Regel 7.1) entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine, eine Life-Sling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;
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8.
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eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
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9.
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ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird, sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;
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10.
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eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 – „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“;
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11.
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ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompass, der zum Peilen geeignet ist;
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12.
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ein Funknavigationsgerät;
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13.
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Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
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14.
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ein Log oder ein Speedometer;
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15.
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ein Handlot oder ein Echolot;
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16.
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ein Fernglas;
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17.
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eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
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18.
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ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;
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19.
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ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller;
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20.
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eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;
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21.
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eine wasserdichte Signallampe;
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22.
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ein Signalhorn;
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23.
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Notsignale:
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4 Rote Fallschirmsignale
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4 Rote Handfackeln
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4 Weiße Handfackeln
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1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition
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24.
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eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;
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25.
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eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon);
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26.
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ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;
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27.
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ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen,BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung – COLREG);
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28.
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genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;
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29.
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auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.
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